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Satzung

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Satzung des ÖkoNetzwerk Dortmund e.V.

Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 29. Juli 2003 in Dortmund, zuletzt geändert auf der Mitgliederversammlung am 26.11.2007.
Eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichtes Dortmund unter der Registriernummer VR 5688 am 27.11.2003.

Präambel

Die Arbeit des ÖkoNetzwerks Dortmund e.V. basiert auf der Kooperation der Betriebsinhaber ökologischer Betriebe in Dortmund und Umgebung. Ziele des Vereins sind die Existenz der Mitgliedsbetreibe zu sichern und auszubauen, damit neue Arbeitsplätze im ökologischen Sektor entstehen können, sowie die Stärkung des ökologischen Bewusstseins in der Bevölkerung.
In diesem Sinne gibt sich das ÖkoNetzwerk Dortmund e.V. folgende Satzung:

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „ÖkoNetzwerk Dortmund e.V.“. Das Vereinslogo findet sich in Anhang II.
2. Er hat seinen Sitz in Dortmund.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Ziele und Aufgaben des Vereins
1. Ziel des Vereins ist es, die Existenz der Mitgliedsbetreibe in Dortmund zu sichern und auszubauen, sowie die Stärkung des ökologischen Bewusstseins in der Bevölkerung.
2. Der Verein erreicht seine Ziele insbesondere durch
a. Vernetzung der Außendarstellung
b. Informative Öffentlichkeitsarbeit
c. Qualitätssicherung und Qualifizierung der Beschäftigten
d. Erfahrungsaustausch und Kooperationen der Mitgliedsbetriebe

§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
a. Vollmitglieder des Vereins können alle Unternehmungen werden, die die Ziele des Vereines unterstützen und die Aufnahmekriterien erfüllen. Sie werden im Verein durch Inhaber bzw. Geschäftsführer vertreten.
Die Aufnahmekriterien sind dem Anhang I zu entnehmen.
b. Assoziierte Mitglieder des Vereins können andere Vereine oder Körperschaften öffentlichen Rechts werden, die die Ziele des Vereines unterstützen.
c. Fördermitglieder des Vereines können alle natürlichen Personen werden, die die Ziele des Vereines unterstützen.
2. Die Mitgliedschaft wird erworben durch Aufnahme durch den Vorstand, nach Prüfung der Aufnahmekriterien.
3. Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres möglich.
4. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwider handelt, die Aufnahmekriterien nicht mehr erfüllt, oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. Das Mitglied ist zu der Versammlung einzuladen und anzuhören.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitgliederversammlung erlässt eine Beitragsordnung, die die Höhe der jährlich zu zahlenden Beiträge regelt. Die Beiträge sind in vollem Umfang und Termingerecht zu leisten.

§ 5 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a. Die Mitgliederversammlung
b. Der Vorstand
c. Weitere Gremien, die von der Mitgliederversammlung eingesetzt werden

§ 6 Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie wird vom der/dem Vorstandsvorsitzenden bzw. dessen Vertreter/in geleitet.
2. Bei der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung haben alle Vollmitglieder des Vereins eine Stimme. Assoziierte und Fördermitglieder sind nicht stimm- und wahlberechtigt. Alle Mitglieder des Vereines haben auf der Mitgliederversammlung Rede- und Vorschlagsrecht.
3. Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
a. Wahl und Abwahl des Vorstandes
b. Wahl der Mitglieder weiterer Gremien
c. Beratung über den Stand und die Planung der Arbeit
d. Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Wirtschafts- und Investitionsplans
e. Beschlussfassung über den Jahresabschluss
f. Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes
g. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes
h. Erlass der Beitragsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist
i. Beschlussfassung über die Übernahme neuer Aufgaben oder den Rückzug aus Aufgaben seitens des Vereins
j. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins.
4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand. Sie ist an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Kontaktadresse (Postanschrift, Faxnummer, E-Mail-Adresse) zu richten. Zwischen dem Tag der Einberufung und dem Versammlungstag muss eine Frist von mindestens vier Wochen liegen. Die Einladung hat Ort, Zeit und Tagesordnung der Mitgliederversammlung zu enthalten.
5. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens 25 % der Mitglieder sie unter Angabe von Gründen verlangen. Sie muss längstens fünf Wochen nach Eingang des Antrags auf schriftliche Berufung tagen.
6. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel aller Vereinsmitglieder anwesend oder vertreten ist. Wird die Beschlussfähigkeit nicht erreicht, ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitliederversammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Auf diesen Umstand ist mit der Einladung hinzuweisen.
7. Der Versammlungsleiter bestimmt die Art der Abstimmung. Die Abstimmung muss geheim durchgeführt werden, wenn ein Drittel der anwesenden Mitglieder dies verlangt.
8. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, wenn nicht das Gesetz oder diese Satzung eine andere Mehrheit zwingend vorschreibt. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
9. Ein Mitglied kann sich bei der Beschlussfassung durch ein anderes Mitglied vertreten lassen. Die schriftliche Vollmacht ist dem Versammlungsleiter zu überreichen.
10. Über die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der Verhandlung, ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben.

§ 7 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden, der/dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem/der Schatzmeister/in. Sie bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
2. Zur rechtsverbindlichen Vertretung genügt die gemeinsame Zeichnung durch zwei Mitglieder des Vorstandes.
3. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Sie bleiben bis zur Bestellung des neuen Vorstandes im Amt.
4. Der Vorstand ist durch einfache Mehrheit beschlussfähig und den Gremien gegenüber weisungsgebunden. Es müssen alle Vorstandsmitglieder anwesend sein, ein Fehlbleiben ist zu entschuldigen. Der Vorstand tagt in der Regel öffentlich.
5. Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und von der/dem Vorstandsvorsitzenden zu unterzeichnen.

§ 8 Satzungsänderungen und Auflösung
1. Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens einen Monat vor der Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuleiten.
Für die Beschlussfassung normaler Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Für die Beschlussfassung über Zweckänderung und Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
2. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.
3. Bei Auflösung des Vereins fällt das gebildete Vermögen anteilig an die Mitglieder.
Anhang I
Aufnahmekriterien
Zur Aufnahme in den ÖkoNetzwerk Dortmund e.V. muss mindestens eins der folgenden Kriterien erfülltwerden.
Eine Überprüfung dieser „ökologischen Leistung“ stützt sich zunächst auf die Selbstaussagen der Betriebe, kann im Einzelfall aber auch geprüft werden.
1. Es werden größtenteils (über 50%) Produkte mit anerkannten Öko-Siegeln angeboten, falls diese Siegel in dieser Branche existieren.
2. Der Betrieb unterstützt das Ziel der Nachhaltigkeit in seiner ökologischen Dimension aktiv und hebt sich bezüglich seines ökologischen Mehrnutzens wesentlich von konventionellen Betrieben seiner jeweiligen Branche ab.
Dies ist im Einzelfall jeweils argumentativ zu belegen.
Betriebe, die einer überregionalen Kette oder einem Konzern angehören können nicht Mitglieder werden.